Auszüge aus der Satzung der
Stiftung Kinderheim Harkerode
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Kinderheim Harkerode“.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Hettstedt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit.
2. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff).
3. Der Zweck der Stiftung wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen, sowie durch Leistungen der Bereiche Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach dem Kinder- und Jugendhilferecht der Bundesrepublik Deutschland (SGB VIII). Hierzu zählen insbesondere Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen (§ 34 KJHG), Mutter/Vater-Kind Wohnen (§ 19 KJHG), Hilfe für junge Volljährige (§ 41 KJHG), der Betrieb der entsprechenden stationären Einrichtungen sowie ambulante und präventive Maßnahmen der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des Kinder- und Jugendschutzes nach §§ 11 ff. KJHG.
4. Die Stiftung ist politisch und konfessionell unabhängig. Sie macht in ihrer Arbeit keinen Unterschied zwischen jungen Menschen unterschiedlicher Herkunft, Nationalität, Religion und Geschlecht.
5. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
6. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistung nicht zu. Auch eine bereits erfolgte Gewährung von Stiftungsmitteln oder das bloße „In-Aussicht-Stellen“ führt nicht zu einem Leistungsanspruch.
7. Das Einwerben von Mitteln ist weiterer Zweck der Stiftung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, §§ 52 II Nr. 4, 68 Nr. 1b AO.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter und seine Erben oder Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Mittel der Stiftung können im Rahmen der Verwirklichung des Stiftungszweckes im angemessenen Umfang auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung verwendet werden.
3. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.
4. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 14 Rechtsaufsicht
1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in seiner jeweils geltenden Fassung. Es regelt auch, welche Behörde die Aufsicht über die Stiftung führt.
2. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans sind der Stiftungsbehörde umgehend zur Kenntnis zu geben. Der Jahres-abschluss ist ihr unaufgefordert und unverzüglich nach Beschlussfassung vorzulegen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde beziehungsweise mit dem in der Anerkennungsurkunde genannten 01.01.2017 in Kraft.